Vertragsrecht - Schon die Gefahr eines Mangels kann ein Mangel sein!
Wird bei einem Bauteil – hier: einem Metalldach – ein für seinen Zweck nicht geeignetes Material verwendet, muss nicht erst ein Mangel eintreten, um eine Haftung auszulösen. Das Oberlandesgericht Schleswig stärkt hier die Interessen eines Bauherrn.
Der Fall: Ungeeignete Dachmembran
Bei der Konstruktion eines Metalldaches mit einer Aluminiumeindeckung verlegte der ausführende Unternehmer unter dem Aluminium eine Membran, die Wasser aufsaugen und speichern kann. Der Auftraggeber beanstandete das Material als nicht geeignet und behielt einen Teil des Werklohns bis zur Beseitigung des Mangels ein. Daraufhin klagte der Unternehmer vor dem Oberlandesgericht Schleswig.
Die Konsequenz
Ohne Erfolg. Ein hinzugezogener Sachverständiger schätzte die beanstandete Membran als nicht fachgerecht und für eine Verwendung unter einem Aluminiumdach nicht geeignet ein, da sie unter Umständen zur Entstehung von Kondensat und damit einer Beschädigung von Metall und Holz führen könne. So befand das Gericht für die Annahme eines Mangels die bloße Mangelgefahr als ausreichend – also die Ungewissheit, ob langfristig Schäden zu befürchten seien. So blieb die Einbehaltung des Werklohns rechtmäßig bis zur Behebung der Mängel (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 05.07.2023, Az. 12 U 116/22).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung der AIA schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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