Vertragsrecht - Rechnungsstellung für Dritte? Muss als besondere Leistung beauftragt sein
Unterlässt es ein ausführendes Unternehmen, eine Schlussrechnung zu stellen, kann der Architekt das übernehmen. Jedoch gilt dies als besondere Leistung, für deren Honorierung er auch einen expliziten Auftrag nachweisen können muss. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist hier streng.
Der Fall: Architekt stellt Rechnung für Baufirma
Bei einem abgeschlossenen Bauprojekt hatte die Rohbaufirma keine Schlussrechnung erstellt, auch nicht nach einer Fristsetzung. Ein Schreiben des Bauherrn an den Architekten, eine eigene Massenerstellung zu fertigen, interpretierte dieser als einen Auftrag zur Erstellung einer Schlussrechnung. Doch der Bauherr weigerte sich, ein Honorar von 28.000 Euro für das Erstellen der dann vom Architekten angefertigten Schlussrechnung zu zahlen.
Das Urteil
Im folgenden Rechtsstreit entschied das Oldenburger Oberlandesgericht zu Gunsten des Bauherrn. Denn das Erstellen einer Schlussrechnung anstelle des ausführenden Unternehmens stelle durchaus eine besondere – und somit zu vergütende – Leistung dar, die eines Auftrags bedürfe. Dies nachzuweisen, sei dem Architekten mit dem ausschließlichen Verweis auf die Aufforderung zur Massenaufstellung nicht gelungen – denn dies sei eine Grundleistung, die der Planer schon in der LP 6 geleistet habe. Da also ein expliziter Auftrag fehlte, erhielt der Architekt kein Honorar (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Eine Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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