Vertragsrecht - Pauschalumlage für Baustrom und -wasser? Muss nicht zulässig sein!
Wenn ein Auftraggeber in einem vorformulierten Verhandlungsprotokoll eine Kostenbeteiligung eines Auftragnehmers an Baustrom- und -wasser verwendet, kann diese Klausel unwirksam sein. Das Landgericht Bochum pocht auf eine Wahlmöglichkeit für den Auftragnehmer
Der Fall: Alternativlose Umlage
Ein Auftraggeber hatte im Verhandlungsprotokoll mit einem Unternehmen eine vorformulierte Klausel integriert, die eine Kostenbeteiligung regelte. So sollte der Auftragnehmer zu einem bestimmten Prozentsatz an den Kosten für Baustrom und Bauwasser beteiligt werden. Die entsprechende Summe zog er dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung ab. Dieser wiederum klagte.
Das Urteil
Damit hatte er vor dem Bochumer Landgericht Erfolg. Die Begründung: Zwar seien grundsätzlich Umlagen von Strom und Wasser möglich, jedoch müsse das Auftrag nehmende Unternehmen stets selbst entscheiden können, ob es sich beliefern lassen will oder es sich anderweitig versorgt. Der vorliegenden Klausel war jedoch keine Wahlmöglichkeit zu entnehmen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung, sodass die Klausel unwirksam sei (Landgericht Bochum, Urteil vom 04.10.2021, Az. 2 O 80/21).
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