Vertragsrecht - Nachtragsforderungen müssen schlüssig dargelegt werden
Eine in der Sache berechtigte Nachtragsvergütung kann scheitern, wenn sie nicht entsprechend dargelegt wird. Das musste ein Tiefbauunternehmen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund schmerzlich erfahren.
Der Fall: Leitungsverlegung aufwändiger gemacht
Ein Tiefbauunternehmen war ursprünglich mit der Verlegung von Versorgungskabeln in entsprechend anzufertigenden Versorgungsgräben beauftragt. Später wurde jedoch auch ein Drittbetrieb tätig, der dort parallel Gas- und Wasserrohre verlegte. Das Unternehmen wurde vom Auftraggeber aufgefordert, diese Fremdarbeiten zu dulden. Dadurch entstand jedoch ein Mehraufwand, unter anderem in Form von aufwändigeren Arbeiten sowie längerer Bauzeit und Vorhaltezeit von Geräten. Nachdem es in Folge eines Streits über die Mehrkosten zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gekommen war, klagte das Unternehmen.
Das Urteil
Das damit befasste Landgericht Dortmund sah zwar die Klage als zulässig, aber unbegründet an. Denn das Tiefbauunternehmen habe seine Nachtragsforderung nicht schlüssig darlegen können. Dafür sah das Gericht in der aktuellen Rechtsprechung zwei Möglichkeiten als anwendbar an: eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung oder eine Berechnung der tatsächlichen Mehrkosten. Erstere hätte bedeutet, dass das Unternehmen für die Bestimmung eines neuen Einheitspreises die Mehr- oder Minderkosten der einzelnen Leistungen konkret hätte berücksichtigen müssen, um einen nachvollziehbaren Vergleich mit den ursprünglich kalkulierten Preisen zu ermöglichen. Alternativ hätte es bei einer nachkalkulatorischen Bemessung alle tatsächlichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags berechnen können. Da es jedoch beides nicht konsistent vorgenommen hatte, sondern eine – methodisch falsche – Multiplikation der Kostenansätze aus der Ursprungskalkulation mit den tatsächlichen Mengen und Massen der Schlussrechnung, wurde die Klage mangels Schlüssigkeit der Forderung abgewiesen (Landgericht Dortmund, Urteil vom 09.08.2022, Az. 5 O 263/17).
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