Vertragsrecht - Konkludente Abnahme durch Bezug und Fristablauf? Check.
Bei einer Streitigkeit um einen Feuchteschaden traten grundsätzliche Fragen zur konkludenten Abnahme einer Architektenleistung auf. Das Oberlandesgericht München befand, dass der Bezug einer Wohnung und der Ablauf einer angemessenen Prüffrist dazu ausreichen.
Der Fall: Der feuchte Fleck
An der Decke einer im Sommer 2006 bezogenen Wohnung war in 2007/2008 kurzzeitig ein feuchter Fleck aufgetreten, der sich durch Heizen und Lüften dauerhaft beseitigen ließ, mit Ausnahme eines kurzzeitigen Wiederauftretens im Jahr 2016. Die Bauherren hatten diesen angenommenen Mangel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist in 2011 nicht gerügt. Erst später klagten sie, unter anderem mit dem Argument, dass der Architekt ihnen keine Planungsunterlagen übergeben habe und somit keine Abnahme erfolgt sei.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht München teilte diese Ansicht nicht, ebenso der letztlich damit befasste Bundesgerichtshof. Beide Instanzen hielten den Bezug der Wohnung – in Verbindung mit der Bezahlung der Schlussrechnung und eines Unterlassens von Beanstandungen – für auslösend für den Beginn der Verjährungsfrist. Ferner hatten die Bauherren auch nicht vorgetragen, den Architekten zur Vorlage der Pläne überhaupt aufgefordert zu haben. Der letztinstanzlich angerufenen Bundesgerichtshof teilte dies Auffassung des OLG (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. VII ZR 279/21).
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