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Vertragsrecht - Können Verhandlungen eine Verjährung hemmen?

Grundsätzlich ja. Jedoch: Dazu ist ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlagen erforderlich. Noch einmal Fall Nr. 1 aus dem heutigen Newsletter, jedoch mit einem anderen Thema, das ebenfalls den Bundesgerichtshof interessiert hat.

Der Fall: Streit um Einzug als Abnahme

Beim Fall des Auftraggebers, der wegen seines Nachmieters sein Wohnhaus schnell beziehen musste, ging es vor allem um die Verjährung von Ansprüchen, hier um einige Mängel und Restarbeiten. Unter anderem hatte der Architekt Verjährung aufgrund einer konkludenten Abnahme durch Einzug eingewandt. Dagegen argumentierte der Auftraggeber, dass die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt worden sei.

Das Urteil

Doch auch dieses Argument hatte vor dem Oberlandesgericht Köln und letztendlich dem Bundesgerichthof keinen Bestand, da nach Ansicht der Gerichte Verhandlungen nicht stattgefunden hätten. Denn solche setzten eine Erklärung durch eine der Parteien voraus, die der anderen die Annahme gestattet, der Erklärer lasse sich auf die Auseinandersetzung inhaltlich ein. Das sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, der Architekt wie auch seine Haftpflichtversicherung hatten den Anspruch zurückgewiesen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 54/23).

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Natalia Kwasigroch

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