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Vertragsrecht - Haftung für Kostensteigerung? Verschiedene Faktoren müssen beachtet werden

In einer Rechtstreitigkeit rund um eine Baukostenüberschreitung fällen das Oberlandesgericht Nürnberg und der Bundesgerichthof eine interessante Entscheidung: Bei einer festgestellten Pflichtverletzung des Architekten hängt die Höhe des Schadensersatzes auch von zeitlichen Parametern und dem Vorteilsausgleich der Bauherren ab.

Der Fall

Ein Architekt hatte für private Bauherren die Erweiterung eines Wohnhauses und Sanierungsarbeiten übernommen. Dabei hatte er erste Kostenschätzungen für eine „kleine“ und eine „große“ Variante vorgenommen, woraufhin sich der Auftraggeber für die umfangreichere entschied. Jedoch verteuerte sich das Projekt derart, dass die Bauherren weitere Darlehen aufnehmen mussten – und darum wegen der Baukostenüberschreitung auf Schadenersatz klagten. Der Architekt wandte ein, dass dabei auch der Wertzuwachs des Gebäudes einberechnet werden müsse.

Das Urteil

In zweiter Instanz beschäftigte sich das Oberlandesbericht Nürnberg mit dem Fall – später auch noch der Bundesgerichtshof. Eine Anrechnung der Nutzungsvorteile am Anbau lehnte das Gericht ab. Denn schließlich hätten sich die Bauherren bei Kenntnis der wahren Kosten für die „kleinere“ Variante entschieden und somit hohe Schulden und lange Einschränkungen vermieden. Andererseits erkannte es die Wertsteigerung des Grundstücks über die Zeit als einen Faktor an, jedoch nur mit einer Anrechnung von 50%, was in diesem Fall 14.500 Euro entsprach (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. VII ZR 224/19).

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