Vertragsrecht - Energieberatung fällt nicht unter Werkvertragsrecht
Erhält ein Auftraggeber keine Förderung, weil ein Energieberater eine fehlerhafte Eintragung in ein Formular nicht überprüft hat, ist dieser nicht schadenersatzpflichtig. Denn – so das Oberlandesgericht Celle – er ist nur Dienstleister und schuldet keinen Erfolg.
Der Fall: Falscher Eintrag, keine Förderung
Ein Unternehmer hatte im Rahmen eines Bauprojekts Fördermittel beantragt. Jedoch hatte sein Architekt im Förderantrag falsche Angaben zur Mitarbeiterzahl eingetragen, die wiederum der Energieberater nicht geprüft hatte. Als der Auftraggeber darum keine Förderung erhielt, wollte er dafür den Energieberater haftbar machen, er sah darin einen Beratungsfehler.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Celle widersprach dieser Auffassung. Ganz grundsätzlich handele es sich bei dem Vertrag zwischen Bauherrn und Energieberater um einen Dienstvertrag, der eine fachliche Beratung als Dienstleistung umfasste. Ein Erfolg – wie bei Werkverträgen üblich – wird nicht geschuldet. Ferner hatte der Energieberater nicht die Pflicht, die Angaben des Architekten zu überprüfen oder sie selbst zu ermitteln. Seine Aufgabe umfasste lediglich die Begleitung der Beantragung – darum sei ihm keinerlei Pflichtverletzung anzulasten. Außerdem sei das korrekte Ausfüllen der Formulare vom Auftraggeber selbst geschuldet (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.06.2021, Az. 14 U 188/19).
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