Vertragsrecht - Aufstockungsklage heute: Was gilt es zu beachten?
Wer als Planer nach einem Streit mit dem Auftraggeber vom beauftragten Angebot abweicht und Honorar nach den HOAI-Mindestsätzen geltend macht, darf keine Vereinbarung in Textform getroffen haben. Auch auf die eindeutige Erbringung der Zielfindungsphase ist zu achten, so das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Fall: Planer macht Mindestsätze geltend
Im Rahmen eines Bauprojekts hatte ein Planer unter anderem energetische Fachplanung angeboten und einen Auftrag erhalten. Doch die Parteien zerstritten sich, der Vertrag wurde gekündigt. Nun setzte der Planer die HOAI-Mindestsätze für sein Honorar an und forderte deutlich mehr, als eigentlich vereinbart. Der Fall endete beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Das Urteil
Dort wurde das erstinstanzliche Landgerichtsurteil bestätigt: Nach der HOAI-Fassung von 2021 werde das Honorar nach der Vereinbarung in Textform bestimmt ¬und nicht nach Mindest- oder Höchstsätzen. Hierunter fiel nach Ansicht des Gerichts das schriftliche Angebot eines Bündels von Leistungen des Planers eindeutig. So erhielt der klagende Ingenieur nur einen geringen Teil der geltend gemachten Summe (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023, Az. 22 U 153/23).
Wichtiger Hinweis: Zielfindungsphase
Eine entscheidende Einlassung des Gerichts betrifft außerdem die Zielfindungsphase (LPH 0): Der Planer sei gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele klar zu definieren und entsprechend vorzulegen. Versäumt er dies, kann er Vergütungsansprüche für Leistungen, die erst nach der Zielfindungsphase erbracht wurden, nicht geltend machen!
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