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Vertragsrecht - Aufstockungsklage: Auch gegen öffentliche Auftraggeber noch möglich!

Eine erneute Entscheidung rund um das Thema der Mindestsätze nach HOAI 2013 fiel aktuell am Bundesgerichtshof. Nach dieser sind die Mindestsätze in laufenden Verfahren auch gegen öffentliche Auftraggeber als verbindliches Preisrecht anwendbar.

Der Fall: Das Dauerthema

Die vieldiskutierte EuGH-Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der HOAI 2013 mit der Konsequenz der Überarbeitung der HOAI in 2021 beschäftigt die Baurechtsprechung noch weiter. So wurde bereits die Frage besprochen, wie mit bereits abgeschlossenen Verträgen und daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten umzugehen ist – und bei Auseinandersetzungen von Architekten und privaten Auftraggebern wurde eine Mindestsatz-Aufstockungsklage weiterhin ermöglicht. Im aktuellen Fall ging es nun um öffentliche Auftraggeber.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof stellt im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch einmal klar, dass sich der Staat, hier in Form von öffentlichen Auftraggebern, nicht zu seinen Gunsten auf eine fehlerhafte Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie berufen könne. Er dürfe keine Vorteile aus einer nicht oder nur unzutreffend umgesetzten Richtlinie ziehen. So bliebe das richtlinienwidrige zwingende Preisrecht der HOAI 2013 im Rahmen von Mindestsatz-Aufstockungsklagen auch gegen öffentliche Auftraggeber anwendbar (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022, Az. 4 U 142/20; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22).

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