Versicherung - Vorsicht bei gemischter Nutzung einer Wohneinheit
Bei gemischter Nutzung eines Einfamilienhauses hat der dort selbständig arbeitende Bewohner im Falle eines als dienstlich deklarierten Wegeunfalls innerhalb des Gebäudes unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 09. Februar 2015 (Az. L 1 U 1882/14).
Der Fall
Auf dem Weg vom Büro im Obergeschoss des von ihr allein bewohnten Einfamilienhauses ins Erdgeschoss hatte sich eine selbständige Werbetexterin und Journalistin bei einem Treppensturz erheblich verletzt. Als freiwillig in der Berufsgenossenschaft Versicherte wollte sie einen Arbeitsunfall geltend machen, da der Weg zur Haustür der Entgegennahme eines Pakets mit erwartetem Büromaterial gedient hätte. Da sich im Obergeschoss aber auch das Schlaf- und das Badezimmer befinden, war der Fall nicht eindeutig.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur innerhalb von Betriebsräumen bestünde und die Treppe weder explizit den Privaträumen noch der Betriebsstätte zugeordnet werden könne.
Das Urteil
Die Richter des LSG Baden- Württemberg teilten diese Auffassung und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Sie bezogen sich auf die Tatsache, dass ein Weg nur im Falle der zur Ausübung der versicherten Tätigkeit bedingten Notwendigkeit oder während des Aufenthalts in der Betriebsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünde. In der Regel handele es sich bei dem Zurücklegen von Wegen außerdem nicht um die Ausübung der versicherten Tätigkeit, sondern um eine ihr vor- oder nachgelagerte Aktivität.
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