Versicherung - Schlechte Karten für den Kläger: Kein Schadenersatz für ortsansässiges Dachlawinen-Opfer
In Regionen mit Dachlawinengefahr genügt ein Hausbesitzer in der Regel seiner Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn er an seinem Gebäude Schneefanggitter anbringen lässt. Laut eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Amtsgerichts München vom 11. März 2014 ist er keineswegs zur zusätzlichen Aufstellung von Warnschildern verpflichtet (Az.: 274 C 32118/13).
Der Fall
An einem ordnungsgemäß vor einem Haus geparkten PKW hatte eine herabstürzende Dachlawine einen wirtschaftlichen Totalschaden verursacht. Der Fahrzeuginhaber vertrat in seiner angestrebten Schadenersatzklage die Auffassung, die an dem Dach angebrachten Schneefanggitter seien als Schutz nicht ausreichend gewesen und der Hausbesitzer hätte aufgrund der extrem starken Dachschräge von 60 Grad zusätzlich Schilder zur Warnung vor Dachlawinen aufstellen müssen.
Das Urteil
Das Münchener Amtsgericht war der Überzeugung, dass der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht durch Anbringen der Schneefanggitter ausreichend nachgekommen sei und wies die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich habe bei Dachlawinen-Gefahr jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen und seinen PKW an einem sicheren Ort abzustellen.
Nur beim Bestehen konkreter Risiken, die in diesem Fall nicht festgestellt wurden, sei ein Hauseigentümer zu adäquaten Maßnahmen zum Schutz Dritter verpflichtet. Dabei seien die Schneelage vor Ort, die Dachneigung, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage individuell zu betrachten.
Als Ortsansässiger hatte der Kläger besonders schlechte Karten, denn nach Auffassung des Gerichts habe er über die in der Region generell von Dachlawinen ausgehenden Gefahren gewusst. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
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