Versicherung - Leistungskürzung bei grob fahrlässig verursachtem Leitungswasserschaden
Heizungsanlage mit Wasserbefüllen
Wer mit einem Schlauch eine Verbindung zu seiner Heizungsanlage herstellt, um Wasser aufzufüllen, sollte sich nicht ablenken lassen. Andernfalls kann er im Schadenfall nicht mit der vollen Versicherungsleistung über seine Wohngebäudeversicherung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Gießen (LG Gießen, 28.03.2014 - 3 O 476/13).
Der Fall:
Der Kläger wollte die im Dachgeschoss seines Wohnhauses untergebrachte Heizungsanlage mit Wasser befüllen, wobei er über einen Schlauch eine Verbindung zwischen einem Anschluss an der Heizungsanlage und einer Wasserzulaufleitung herstellte. Beide Anschlüsse verfügten über ein Ventil, das jeweils durch eine 90-Grad-Drehung des Kugelhahns geöffnet bzw. verschlossen werden konnte.
Während des Füllvorgangs klingelte es an der Haustür. Der Kläger unterbrach die Befüllung und schloss das Ventil am Boiler der Heizungsanlage. Das Ventil am Wasserzulauf blieb geöffnet, während die Schlauchverbindung weiter unter Druck stand. Während der ca. 30- minütigen Abwesenheit des Klägers löste sich der Schlauch an der Zapfstelle. Das austretende Wasser drang durch die Geschossdecken bis ins Erdgeschoss. Der beklagte Gebäudeversicherer warf dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vor und kürzte die Versicherungsleistung für den Wasserschaden unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 VVG um 50 %.
Die Entscheidung
Das Landgericht hielt die Leistungskürzung für gerechtfertigt. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung erblickte das Gericht darin, dass der Kläger die von ihm hergestellte Schlauchverbindung nicht hätte unbeaufsichtigt lassen dürfen, ohne zumindest den Wasserzulauf abzusperren.
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