Versicherung - Diebstahl auf der Baustelle: Bauunternehmer trägt Risiko bis zur Leistungsabnahme
Auch bei einem bereits fertiggestellten und vom Bauherrn betreuten Bauwerk trägt der Bauunternehmer bis zur Leistungsabnahme das volle Diebstahls-Risiko für Materialien, Werkzeuge, Maschinen u.v.m. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit seinem Urteil vom 31.12.2014 entschieden (Az. 1 U 49/14).
Der Fall
Nachdem auf der Baustelle eines noch unbewohnten Ausbauhauses nach Schlüsselübergabe an den Käufer aber noch vor Leistungsabnahme – von dem Bauunternehmen beschaffte Materialien für den Innenausbau gestohlen worden waren, schafften die Käufer diese auf eigene Rechnung erneut bei einem Subunternehmen des Bauunternehmers an. Aufgrund der Aufrechnung des dafür gezahlten Betrags gegen die Gesamtforderung des Bauunternehmers klagte dieser bis in die letzte Instanz.
Das Urteil
Die Revision wurde nicht zugelassen, denn das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin laut Werkvertrag zur Lieferung und zum Einbau der erforderlichen Materialien verpflichtet war und der Diebstahl sie von dieser Verpflichtung nicht befreit habe, da noch keine Leistungsabnahme erfolgt war. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt das Diebstahlrisiko bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen dem Auftragnehmer.
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