Verkehrsrecht - Schlagloch Gefahr: Beim Fahrradfahren besser absteigen
Erleidet ein Verkehrsteilnehmer beim Durchfahren einer Regenwasser-Pfütze, deren Tiefe er nicht abschätzen kann, Schaden, trifft ihn laut Oberlandesgericht München vom 14. März 2013 ein Mitverschulden.
Nach Informationen des Deutschen Anwaltsverein stürzte eine Fahrradfahrerin beim Durchfahren eines mit Regenwasser gefüllten Schlaglochs. Die erlittene schwere Verletzung verursachte einen Dauerschaden. Die Radlerin verklagte die für die Straße zuständige Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Letztere hätte das bis zu sieben Zentimeter tiefe, große Schlagloch im Sinne der Verkehrssicherungspflicht beseitigen müssen. Sie habe das Schlagloch nicht als solches identifizieren können, da der gesamte umliegende Bereich voller Wasser stand.
Die erste Instanz hielt die Klage für unbegründet. Als Anwohnerin, welcher der allgemein schlechte Zustand der Straße hätte bekannt sein dürfen, hätte sie ihre Fahrweise entsprechend anpassen müssen.
Das Münchener Oberlandesgericht gab der Klage unter Anrechnung eines Mitverschuldens statt. Durch das Versäumnis die muldenförmige, für Radfahrer riskante Vertiefung, zu beseitigen oder ein Warnschild aufzustellen, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei einer Pfützenbildung könne ein Verkehrsteilnehmer die Tiefe einer Mulde nicht erkennen.
Ein 50%iges Mitverschulden wurde der Klägerin allerdings attestiert. Denn wenn die Größe und Tiefe einer Mulde nicht einschätzbar sind, ist ein Radler zur äußersten Vorsicht verpflichtet. Im Zweifelsfall muss er die Vertiefung umfahren oder absteigen.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Gericht nicht zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Az.: 1 U 3769/11).
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