Verkehr - Vergütung von Anfahrtskosten: In der Kürze liegt die Würze
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den im Bauhandwerk immer wieder strittigen Punkt der nach Fahrzeit berechneten Anfahrtskosten zur Baustelle anhand der Dauer der Werkleistung geregelt (Az. I-23 U 59/11). Doch es gibt Grauzonen.
Laut Auffassung des OLG Düsseldorf kann man in Ermangelung einer Vereinbarung, die jeder anderen Regelung vorausgeht, keine allgemeine Üblichkeit zur Übernahme der An- und Abfahrtkosten voraussetzen. Die Lohnzahlung, die ein Werkunternehmer seinem Mitarbeiter für den Zeitraum der Anfahrt zum nicht am Ort der Betriebsstätte liegenden Einsatzort zahle, berechtige ihn zwar grundsätzlich zur Geltendmachung einer Rückerstattung dieser Kosten beim Auftraggeber. Nach Auffassung des Gerichts sei dies im Baugewerbe jedoch nicht üblich und bei mehrwöchigem Einsatz bereits in der Preiskalkulation enthalten.Werden für die Ausführung von Werkleistungen lediglich ein oder zwei Stunden benötigt, können die Fahrtkosten – unabhängig vom Einsatzort – verlangt werden. Wie es bei einem halbtägigen Einsatz aussieht, wurde durch das OLG Düsseldorf nicht geklärt.
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