Vergaberecht - Rechtfertigt der Wunsch nach Innovation eine Gesamtvergabe?
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Generalplanung kann zulässig sein. Das entschied die Vergabekammer Südbayern bei einem Bauprojekt für ein Hallenbad. Begründung: Der explizite Wunsch nach einer innovativen, nachhaltigen Gesamtlösung.
Der Fall: Hallenbad als Generalplanung vergeben
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb den Neubau eines Hallenbades als Generalplanungsleistung aus. Dagegen wandte sich ein Bieter, der eine losweise Vergabe der Planungsleistungen erreichen wollte. Hierzu erwiderte der Auftraggeber, dass er zum einen Schnittstellenprobleme zwischen verschiedenen Beteiligten vermeiden wolle, vor allem aber auch, dass er sich bereits im Vergabeverfahren ganzheitliche, innovative Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Energieeffizienz des Gebäudes wünsche. Dieser Disput landete vor der Vergabekammer Südbayern.
Das Urteil
Die Kammer befand in diesem Fall die Generalplanungsvergabe für zulässig. Ausschlaggebend war dabei der besondere Wunsch, das strategische Ziel von Innovation und Nachhaltigkeit voranzubringen. Bei einer losweisen Vergabe würde eine übergreifende Abstimmung der Beteiligten erst bei der Vertragsausführung erfolgen, während die Generalvergabe die Findung von ganzheitlichen, innovativen Lösungen schon in der Vergabe ermögliche. Als Beleg dieser Absicht wertete die Kammer, dass der Auftraggeber den Bereich „technische Lösungsvorschläge“ mit 50 Prozent der vergebenen Punkte gewichtet hatte (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 21.03.2022, Az. 3194.Z3-3_01-21-51).
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