Vergaberecht - Leistungsphase mit null Euro anbieten? Vorsicht!
Bei einem VgV-Verfahren ist es möglich, eine Leistungsphase mit null Euro zu bewerten. Wer dies jedoch dann damit erklärt, die entsprechende Phase nicht erbringen zu wollen, kann den bereits erhaltenen Zuschlag verlieren, wie ein Fall der Vergabekammer Südbayern zeigt
Der Fall: Planer will Lph 9 nicht erbringen
Eine Gemeinde hatte die Planungsleistungen für den Bau einer Kita – exklusive der bereits erbrachten Lph 1 und 2 – ausgeschrieben. Beim Verfahren waren Nebenangebote nicht zugelassen. Den Zuschlag erhielt ein Büro, das in seinem Angebot die Leistungsphase 9 mit null Euro beziffert hatte. Auf eine entsprechende Nachfrage antwortete es, dass die Objektbetreuung auch vom Bauherrn selbst übernommen werden könne, dies sei ja bei kommunalen Auftraggebern nicht ungewöhnlich. Gegen diesen Zuschlag wehrte sich einer der unterlegenen Bieter.
Das Urteil
Bei der Vergabekammer Südbayern war er damit erfolgreich. Denn diese befand, dass die explizite Bezifferung der Lph 9 mit null Prozent durchaus zulässig sei – etwa, wenn das Büro die Leistung umsonst hätte erbringen wollen. Aber durch die abgegebene Erklärung, dass man die entsprechende Phase nicht anbieten wolle, sei das Angebot von der Ausschreibung abgewichen und so zu einem nicht zulässigen Nebenangebot geworden. Das siegreiche Büro hatte das Nachsehen (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 3194.Z3-3_01-22-39).
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