Vergaberecht - Genau hinschauen bei VgV: Ein Fall, zwei Entscheidungen
Dass sich die genaue Kenntnis der Vergabeordnung lohnt, zeigt ein Streit vor der südbayrischen Vergabekammer. Rund um die Sanierung einer Grund- und Mittelschule kam es letztendlich zu zwei interessanten Entscheidungen.
Teil 1: Das nicht durchgeführte Verhandlungsgespräch
Laut Vergabeverordnung (VgV) kann ein öffentlicher Auftraggeber direkt einen Auftrag auf Grundlage der Erstangebote erteilen, wenn er sich diese Option in der Bekanntmachung vorbehalten hat. In diesem Fall sind keine weiteren Verhandlungen nötig. Lädt er aber dennoch zu Verhandlungsgesprächen ein, schließt er damit diese Option aus – und alle Teilnehmer können finale Angebote abgeben. Beim vorliegenden Fall waren jedoch alle Teilnehmer im Rahmen einer Gemeinderatssitzung eingeladen, wurden aber nicht zur finalen Angebotsabgabe aufgefordert. Dagegen klagte der Zweitplatzierte. Die Kommune verteidigte sich, dass sie keine Verhandlungsgespräche veranstaltet habe, sondern lediglich Präsentationen. Damit kam sie vor der Vergabekammer nicht durch – unter anderem, weil sie sogar im Einladungsschreiben ausdrücklich zum „Verhandlungsgespräch“ eingeladen hatte.
Teil 2: Die nicht verlangte Planung
Ebenfalls strittig war die Formulierung „es werden keine Planungsleistungen erwartet“ in der Ausschreibung. Denn gleichzeitig hatte der Auftraggeber geschrieben, er erwarte „auf maximal 100 Seiten“ konzeptionelle Aussagen unter anderem zur Umsetzbarkeit, Funktionalität und Gestaltung des Projekts sowie zur Kostenoptimierung. Das erstplatzierte Büro hatte dann auch umfassende planerische Überlegungen eingereicht, wogegen sich ein anderer Bieter wehrte. Zu Recht, sagte die Vergabekammer. Die abgegebenen Leistungen hätten die Qualität eines (nicht vergüteten) Lösungsvorschlags, der einer explizit nicht verlangten Planung entsprach (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024, Az. 3194.Z3-3_01-24-27).
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