Vergaberecht - Achtung bei Ausschreibungen: Produktneutralität!
Gegen die Vorgabe zur produktneutralen Ausschreibung kann zum einen die Nennung eines Leitprodukts in der Leistungsbeschreibung verstoßen. Doch auch anfechtbar ist eine Ausschreibung, die allein durch die Stellung der Anforderungen erkennbar auf ein einziges Produkt zugeschnitten ist – wenn dies nicht begründet wird. Die Vergabekammer Westfalen hat genau hingeschaut.
Der Fall: Turnhallenboden scharf ausgeschrieben
Beim Neubau einer Mehrzweckhalle für eine Schule hatte der Auftraggeber eine europaweite Ausschreibung vorgenommen. Dabei hatte er zum Thema Bodenbelag einerseits bereits ein Leitfabrikat benannt, andererseits auch beim Oberbelag die Anforderung „Dicke der Nutzschicht: mind. 1 mm!!“ gestellt. Hierzu rügte einer der Bieter. Er bemängelte, dass diese Eigenschaft lediglich auf ein einziges Produkt zuträfe, nämlich das bereits erwähnte Leitprodukt. Als der Auftraggeber dennoch an dieser Vorgabe festhielt, stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag.
Der Beschluss
Die Vergabekammer Westfalen sah diesen Antrag als begründet an. Denn zwar habe der Auftraggeber eine grundsätzliche Bestimmungsfreiheit, die jedoch durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung begrenzt sei. Gegen diese hatte der Auftraggeber verstoßen, weil er mittels der technischen Parameter eine verdeckte Vorgabe eines bestimmten Produktes getätigt hatte – ohne sie nachvollziehbar zu erläutern. Auf eine solche sachliche Rechtfertigung bestand die Kammer (Vergabekammer Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023, Az. VK 1 – 31/23).
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