Verbesserter Schutz vor Forderungsausfall - Bauplaner haben ein Recht auf Grundbucheinsicht
Planer sind im Allgemeinen vorleistungspflichtig. Die Vergütung erfolgt erst nach Abschluss der Tätigkeit. Ein Forderungsausfall nach Insolvenz des Auftraggebers kann Unternehmen in eine schwierige Lage bringen. So waren zum Beispiel vor einigen Jahren noch 39,2% aller Betriebe durch Forderungsausfälle in Mitleidenschaft gezogen und 8,5% waren sogar in ihrer Existenz gefährdet. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München haben Planer nun die Möglichkeit das finanzielle Risiko zu minimieren. Was bisher nur für Bauhandwerker galt, findet nun auch bei Architekten und Ingenieure Anwendung. Wenn sich ihre Planungsleistungen bereits im Bauwerk niedergeschlagen haben, können auch Sie eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB beantragen.
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