Urheberrecht - Wann wird ein öffentlicher Platz zur Baukunst?
Die Gestaltung eines öffentlichen Platzes kann durchaus als schützenswertes Werk angesehen werden und somit urheberrechtlich geschützt sein. Die Voraussetzung dafür hat im Rahmen eines Rechtsstreits das Oberlandesgericht Düsseldorf noch einmal skizziert.
Der Fall: Gastronom schränkt Platzkonzept ein
Eine Stadtplanerin und Architektin hatte im Auftrag der Verwaltung einen städtischen Platz neu konzipiert und dieses Konzept gemeinsam mit einem Landschaftsplaner und einem Lichtkünstler umgesetzt. Unter anderem umfasste es eine zentrale Lichtskulptur, verschiedene beleuchtete „Stadtsofas“ aus Glasbausteinen und eine spezielle, mit LED-Modulen bestückte Oberfläche. Später erlaubte die Stadt den Betrieb einer Pizzeria auf dem Platz, deren Betreiber in der Folge in den Platz eingriff, unter anderem mit einem Zaun, der eine Terrasse einschloss und an den „Stadtsofas“ befestigt war. Dagegen klagte die Architektin, weil sie die öffentliche Nutzung des Platzes gefährdet sah und wies auf ihr Urheberrecht hin. Der Gastronom bestritt diese Schutzfähigkeit.
Das Urteil
Zu Unrecht, stellte das Düsseldorfer Oberlandesgericht fest. Denn auch ein öffentlicher Platz könne als Werk der Baukunst angesehen werden, soweit er die im Urheberrecht vorausgesetzte Individualität aufweise. Dazu müsse das Bauwerk aus der „Masse des alltäglichen Bauschaffens“ herausragen. Im vorliegenden Fall habe die Planerin ein Werk geschaffen, das sich von der üblichen Gestaltung durch besondere Merkmale – etwa die Lichtelemente – deutlich unterscheide. So sah das Gericht eine Schutzwürdigkeit gegeben. Dass die Unterlassungsklage dennoch nicht erfolgreich war, lag an einer Interessenabwägung zwischen der Urheberin und dem Platzeigentümer, also der Stadt. Denn letztere habe aufgrund der Tatsache, dass der Platz auch für Drogenhandel und -konsum genutzt werde, ein berechtigtes Interesse an einer veränderten Gestaltung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2024, Az. 20 U 36/23).
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