Urheberrecht - Preisgekrönt, aber nicht schutzwürdig!
Urheberrecht ist in der Architektur ein hohes Gut. Doch bei einem Streit um das geistige Eigentum an einer Bonner Hochhausfassade zeigt das Landgericht Köln einem klagenden Architekturbüro unter anderem auf, dass gründliche Recherche in solchen Fällen den Unterschied macht.
Der Fall: Nutzungsgebühr verlangt
Ein Architekturbüro hatte bei der Realisierung eines Gebäudeensembles samt Hochhaus ein markantes Fassadenkonzept geplant und realisiert. Nach der Fertigstellung erhielt das Projekt verschiedene Preise und wurde weit in der Presse besprochen. Doch dann klagte ein anderes Büro auf Zahlung einer Lizenzgebühr von über zwei Millionen Euro – wegen der Verletzung von Nutzungsrechten. Die der Fassade zugrundeliegenden grafischen Prinzipien würden alle wesentlichen Merkmale einer Fassade des klagenden Büros übernehmen. Die besondere Gestaltungshöhe sei auch durch die Veröffentlichungen und Preise belegt.
Das Urteil
Beim Gerichtsverfahren am Landgericht Köln verteidigte sich der entwerfende Architekt mit Hilfe einer umfangreichen Recherche. Anhand verschiedener Beispiele aus der ganzen Welt zeigte er zum einen auf, dass sämtliche als schutzwürdig herausgestellten Fassadenmerkmale bereits in zurückliegenden Jahrzehnten verwendet wurden – und zum anderen gerade in den vergangenen Jahren wieder in Mode gekommen seien. Diesen Belegen folgte das Gericht, das einen Rückgriff auf einen vorbekannten Formenschatz und somit keinen schützenswerten Eigentümlichkeitsgrad erkennen konnte. Ferner ließe die erreichte Öffentlichkeit des Projekts keinen Schluss auf die Neuheit und Schutzwürdigkeit der Fassade zu (Landgericht Köln, Urteil vom 28.03.2024, Az. 14 O 348/21).
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