Urheberrecht - Drohnenaufnahmen von Kunst am Bau: Nicht freigestellt!
Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, wie etwa Kunstwerken am Bau, unterliegen nicht der Panoramafreiheit. Wer diese etwa in Publikationen veröffentlicht, macht sich schadenersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht Hamm stärkt hier die Urheber.
Der Fall: Buch mit Luftaufnahmen
Ein Verlag hatte in einem Buch mit Luftaufnahmen unter anderem auch Drohnenbilder von meist großformatigen Installationen auf Bergehalden im Ruhrgebiet veröffentlicht. Im Auftrag verschiedener Urheber dieser Kunstwerke hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) sich mit einer Rechnung zur Nachlizensierung an den Verlag gewandt. Dieser berief sich auf die sogenannte „Panoramafreiheit“, die einen Urheberrechtsschutz ausschließt.
Das Urteil
Doch beim Oberlandesgericht Hamm konstatierten die Richter das Gegenteil: Der Zweck der Panoramafreiheit sei die Freistellung von Werken, die Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes seien. Dies sei bei Luftaufnahmen per Drohne explizit nicht der Fall. So gilt also hier ein urheberrechtlicher Schutz, der eine Lizensierung der Bilder rechtfertigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 247/21).
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