Steuerrecht - Rendering von Architekturentwürfen ist kein Gewerbe!
Wer sich als Architekt im Rahmen einer GbR ausschließlich mit dem Erstellen von Renderings befasst, also der Visualisierung von Architekturentwürfen, ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzgericht Köln wies das zuständige Finanzamt in die Schranken.
Der Fall: Gewerbesteuer verlangt
Zwei Architekten boten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich Rendering-Leistungen für andere Architekten an. Diese Dienstleistung befand das örtliche Finanzamt als gewerblich und verlangte entsprechende Versteuerung. Dagegen klagten die Architekten vor dem Finanzgericht Köln.
Das Urteil
Mit Erfolg. Das Finanzgericht befand die Dienstleistung der GbR als eine unstreitige Architektentätigkeit, die als gestalterische Planung gesehen werden könne. Schließlich kämen die Architekten in einem frühen Stadium zum Einsatz, in dem sie einen groben Entwurf gestalterisch weiterentwickeln und ihn mit zusätzlichen Ausstattungsdetails beleben. Demzufolge seien sie steuerrechtlich als freiberuflich und nicht gewerblich tätig einzustufen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.04.2021, Az. 9 K 2291/17).
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