Steuerrecht - Büroaufgabe: Fällt ein Garten in den Aufgabegewinn?
Hat ein Architekt sein Büro in seinem privaten Wohnhaus mit Garten und verkauft dann im Rahmen einer Geschäftsaufgabe auch Haus und Grundstück, muss er den Garten nicht in den Aufgabegewinn seines Büros einbeziehen. Das Finanzgericht Münster erklärt, warum.
Der Fall: Finanzamt rechnet Garten mit ein
Ein selbstständiger Architekt hatte in seinem Einfamilienhaus nicht nur seine Wohnung, sondern im Dachgeschoss auch sein Büro untergebracht. Zum Haus und Grundstück gehörte auch ein rund 150 m2 großer Garten. Im Jahr 2014 verkaufte er Haus und Grundstück für insgesamt 850.000 Euro. Davon entfielen 100.000 Euro auf den Garten, da dieser aufwändig gestaltet und mit teuren Pflanzen ausgestattet war. Kurze Zeit später erklärte er seine Geschäftsaufgabe. Bei der Ermittlung seines Aufgabegewinns rechnete das Finanzamt den Wert des Gartens mit ein – wogegen der Architekt sich vor dem Finanzgericht Münster wehrte.
Der Beschluss
Mit Erfolg. Das Gericht befand, dass der Garten als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen war, zumal er keinen räumlichen Zusammenhang zum Büro im Dachgeschoss – und damit dem Betriebsvermögen – besessen habe. Auch sei er aufgrund seiner aufwändigen Gestaltung und Herstellung vom Grund und Boden zu unterscheiden, auch die angesetzte Summe sei dahingehend vertretbar (Finanzgericht Münster, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 2 K 3203/19).
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