Haftung - Sekundärhaftung zum zweiten: TGA-Planer kann umfassend beauftragt sein!
Wird ein TGA-Planer mit einem Ingenieurbauwerk beauftragt, kann er durchaus die Voraussetzung für eine „umfassende Beauftragung‘“ erfüllen, und dann auch der Sekundärhaftung unterliegen. Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof allerdings nicht.
Der Fall: Mangelhaftes Blockheizkraftwerk
Ein TGA-Fachplaner wurde mit der Planung und Errichtung eines Blockheizkraftwerks beauftragt, der Umfang umfasste die Leistungsphasen 1 bis 9. Später – die reguläre Gewährleistungszeit war bereits abgelaufen – traten Mängel auf. Der klagende Auftraggeber berief sich darum auf die Sekundärhaftung des Planers.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Naumburg und in letzter Instanz auch der Bundesgerichtshof befanden, dass der Kläger keine Sachverhalte hatte nachweisen können, die als Tatbestandsvoraussetzungen für die Sekundärhaftung geeignet waren. Interessant ist jedoch, dass die Gerichte die grundsätzliche Anwendbarkeit der Sekundärhaftung auch auf einen Fachplaner bejahten. Kriterium hierfür sei die Sachwalterstellung für den Bauherren ebenso wie eine umfassende Beauftragung und insbesondere die Übernahme der Bauüberwachung. Denn hierzu gehöre die objektive Klärung von Mangelursachen, auch wenn diese in eigenen Planungs- oder Überwachungsfehlern liegen. Als Sachwalter müsse er auch eigene Mängel zu offenbaren, damit der Bauherr seine Rechte rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahren könne. (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 25.06.2022, Az. 2 U 63/18; Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. VII ZR 187/22).
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