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  • Wir möchten Sie noch auf folgende IBR-Seminare hinweisen:

  • Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (hier: Planung der Freianlagen eines "Green Hospitals"), räumt den Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein.

  • Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft

  • Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet.

  • Aufzug nur einschalig ausgeführt: Bauträger muss 400.000 Euro Mängelbeseitigungskosten tragen!

  • Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen.

  • Im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen möchten wir Sie insbesondere auch auf folgende IBR-Seminare hinweisen:

  • Vergabeverfahren für Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die auf Grundlage der HOAI 2009 ausgeschrieben und nicht bis zum 17.07.2013 beauftragt wurden, sind danach aufzuheben und neu auszuschreiben.

  • Unterzeichnet der Bauherr den neuesten, von der vorherigen Planung abweichenden Planungsstand (hier: einen Tekturantrag), gibt er dadurch zu verstehen, dass er inhaltlich mit der Planänderung einverstanden ist.

  • Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen

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