Rechtsprechung - Was lange währt: Bundesgerichtshof sorgt für Klarheit bezüglich der Honorierung bei Stufenverträgen
Seit Jahren schieden sich die Geister, welcher Stand der HOAI bei der Beauftragung der jeweiligen Leistungsstufe anzuwenden sei. Jetzt hat der BGH das Datum der tatsächlichen Beauftragung zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt.
Mit einem vor dem BGH verhandelten Fall (Az. VII ZR 350/13) wurde ein besonders schwieriges und langes Kapitel in HOAI-Honorarstreitigkeiten geschlossen. Bezüglich stufenweiser Beauftragung ist – in Bestätigung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Koblenz – seit dem 18. Dezember 2014 klar, dass die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beauftragung gültige Honorarordnung die rechtmäßige Grundlage für die Honorarabrechnung der in Betracht kommenden Leistungsstufen bildet. Der Zeitpunkt des stufenweisen Ausgangsvertrages sei irrelevant, da der Auftraggeber im konkreten Fall nur die Leistungsphasen 1 bis 4, nicht aber die seitens des Architekten bindend angebotenen Leistungsphasen 5 bis 8 beauftragt hatte. Diese Beauftragung erfolgte erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009, die folglich die gesetzlich geregelte Basis für die Honorarabrechnung darstellte (Überleitungsvorschrift des § 55 HOAI 2009).
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