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Rechtsprechung - Versorger haftet bis zur Wasseruhr – auch innerhalb eines Anwesens

Der Fall:

Während eines längeren Auslandsaufenthaltes der Geschädigten war in deren Garage aus einer korrodierten Frischwasserzuleitung, die sich vor der Wasseruhr befand, Wasser ausgetreten. Der Versorger weigerte sich, den dadurch entstandenen Wasserschaden zu bezahlen. Das Koblenzer Landgericht wies die Schadenersatzklage in erster Instanz als unbegründet zurück, da es mit dem Versorger die Ansicht teilte, dieser sei ausschließlich für Rohre außerhalb von Gebäuden verantwortlich.

 

Die Rechtsprechung

In zweiter Instanz gab das Koblenzer Oberlandesgericht der Berufung der Klägerin am 14. April 2014 dem Grunde nach statt (Az.: 1 U 1281/12), da der Wasserschaden bewiesenermaßen vor der Wasseruhr aufgetreten war. Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass die Leitungen vor der Wasseruhr das Eigentum des Versorgers darstellten und somit seiner uneingeschränkten Kontroll- und Unterhaltungspflicht unterlägen. Erst hinter der Messeinrichtung endet die haftungsrechtliche Verantwortung des Versorgers. „Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter der Beklagten auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen“, so das Gericht. Dem Gericht zufolge kann der Klägerin folglich kein Mitverschulden wegen nicht erfolgter eigener Kontrolle vorgeworfen werden. Es war rechtmäßig sich darauf zu verlassen, dass die Beklagte ihrer Kontrollpflicht nachkommen würde. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Zur Entscheidung über die Schadensersatzhöhe wies das Gericht den Rechtsstreit an die erste Instanz zurück.

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