Rechtsprechung- Stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung durch Werbebroschüre
Bei der Übergabe von Werbebroschüren in Bemusterungsabstimmungen mit Ihren Bauherren ist Vorsicht geboten. Denn dort enthaltende, später nicht realisierte Qualitätsversprechen können zu stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarungen führen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 27.01.2015 (Az.: 22 U 154/14) im Fall eines Handwerksunternehmens.
Der Fall
Ein mit der Sanierung eines feuchten Kellers beauftragtes Abdichtungsunternehmen hatte dem Auftraggeber im Anschluss an die Übermittlung einer mit „Patentlösung für trockene Keller“ werbenden Broschüre eine „Kellerabdichtung Hohlkehle“ angeboten. Da der Keller nach Durchführung der Maßnahme noch partielle Feuchtigkeitsschäden aufwies, trat der Auftraggeber unter Forderung der Rückzahlung der bereits gezahlten Vergütung vom Vertrag zurück.
Das Urteil
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer nur dann von der Haftungsverpflichtung entbunden wäre, wenn er den Bauherren zuvor nachweislich und für Laien nachvollziehbar über die Differenz zwischen dem werblichen Qualitätsversprechen und dem tatsächlichen, aus seiner Leistung erbrachten Resultat informiert hätte. Andernfalls handele es sich um eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung, die allein mit der mangelfreien Hohlkehle nicht erfüllt wurde.
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