Rechtsprechung - Paulinchen war allein zu Haus: Bei Brandschaden in Mietwohnung tritt Gebäudeversicherung ein
Vermieter muss Brandschaden beseitigen
Verursacht ein Mieter oder dessen Kind einen Brand in der Wohnung, kann er dafür nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Vielmehr muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen. So entschied der Bundesgerichtshof zum Verdruss des Vermieters in einem Urteil vom 19.11. 2014 (Az.: VIII ZR 191/13).
Der Fall
Durch das zu starke und unbeaufsichtigte Erhitzen von Öl in einem Topf auf einer Herdplatte hatte die 12-jährige Tochter eines Mieterpaares einen Küchenbrand verursacht. Die Haftpflichtversicherung der Eltern verwies berechtigterweise auf die Zuständigkeit der Gebäudeversicherung der Hausbesitzerin, die den Schaden jedoch nicht bei ihrer Versicherung geltend machen wollte. Denn die aufgrund einer Schadenregulierung steigenden Versicherungsbeiträge hätten anteilig allen Mietparteien in Rechnung gestellt werden müssen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof vertrat die Meinung, der Brandschaden sei „ein Mangel der Mietsache, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt“ und somit sei die Hausbesitzerin in jedem Fall zur Mängelbeseitigung und damit zur Renovierung der Küche verpflichtet. Darauf hätten die Eltern des Mädchens ebenso Anspruch wie auf Mietminderung, da die Hausbesitzerin für die Schadenbeseitigung nicht die Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Revision gegen ein vorheriges Urteil wies der BGBH zurück.
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