Rechtsprechung - Nie war der Blick in den Spam Ordner so wertvoll – Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht kostete Anwalt 90.000 Euro
Fristet in einem gewerblich genutzten elektronischen Postfach eine relevante E-Mail ihr Dasein völlig unbeachtet im Spam-Ordner, ist der Empfänger ersatzpflichtig, sofern einem anderen dadurch Schaden entsteht. So entschied das Landgericht Bonn mit Urteil vom 10. Januar 2014 (Az.: 15 O 189/13).
Der Fall:
Auf elektronischem Weg war einem Anwalt für das Zustandekommen eines angebotenen Vergleichs seitens der Gegenpartei eine Frist mitgeteilt worden. Da dieser jedoch weder die E-Mail noch deren Inhalt an seine Mandantin weiterleitete, scheiterte der Vergleich; die Berufungsfrist war ebenso verwirkt. Als die Mandantin in einem Prozess Ersatz für den ihr dadurch entstandenen Schaden von 90.000 Euro forderte, verteidigte sich der Anwalt mit der Aussage, eine Weiterleitung der zur Diskussion stehenden E-Mail sei nicht möglich gewesen, da diese in seinem Spam-Ordner gelandet sei.
Das Urteil:
Die Richter, welche die Entschuldigung der verirrten E-Mail nicht akzeptierten, pochten auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts, aus der seiner Mandantin ein Schaden entstanden sei. Dem Anwalt obliege die Verpflichtung zu einer täglichen Kontrolle seines Spam-Ordners bzgl. dort fälschlicherweise eingegangener E-Mails. Mit der Bekanntgabe einer E-Mail Adresse zum Empfang elektronischer Post entstehe die Verantwortung, dass ihn eine solche erreiche. Er wurde zur Zahlung von mehr als 90.000 Euro verurteilt.
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