Rechtsprechung - Mangelnde Baustellen-Sicherung kann ein Vermögen kosten
Für einen aus fehlender Sicherung resultierenden Unfall eines Beschäftigen auf der Baustelle kann der Vorgesetzte vom Sozialversicherungs-Träger auch dann regresspflichtig gemacht werden, wenn es sich um den Mitarbeiter eines befreundeten Unternehmens handelt. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 22. Mai (Az.: 2 U 574/12).
Was war passiert?:
Ein Versicherter der Berufsgenossenschaft, der von seinem Arbeitgeber zur Errichtung eines Daches vorübergehend an ein befreundetes Unternehmen „ausgeliehen“ wurde, erlitt beim Sturz in die Tiefe schwere Schädel- und Wirbelverletzungen mit dem Resultat einer Querschnittslähmung. Obwohl sein „Interims“-Vorgesetzter nachweislich explizit damit konfrontiert worden war, dass die Baustelle entgegen unmissverständlicher Unfallverhütungsvorschriften nur unzureichend gesichert war, hatte er das spätere Unfallopfer dort arbeiten lassen. Die Berufsgenossenschaft stufte dieses Verhalten als grob fahrlässig ein und wollte den Beklagten mit einer Zahlung von beinahe 950.000 Euro in Anspruch nehmen.
Das Urteil:
Sowohl das Landgericht Mainz (erste Instanz) wie auch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Koblenzer Oberlandesgericht teilten die Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherers, obwohl es sich bei dem Unfallopfer nicht um den Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens, sondern den eines befreundeten Unternehmens handelte. Denn der für die Baustelle verantwortliche Beklagte war gegenüber den dort tätigen Beschäftigten weisungsbefugt. Auch träfe den Unfallgeschädigten, der von der unzureichenden Sicherung wusste, keine Mitschuld, da er lediglich den Weisungen seines Vorgesetzten entsprochen habe.
Letztlich hatte der Beklagte wohl Glück im Unglück. Denn nach Auffassung des Gerichts muss der Betriebshaftpflicht-Versicherer seines Arbeitgebers für den Schaden aufkommen.
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