Rechtsprechung - Keine Kür: Die Berufshaftpflichtversicherung
Die nicht vorhandene Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten kann zu einer Geldbuße führen. Diese Erfahrung musste ein freier Architekt vor dem Berufsgericht für Architektenberufe beim Verwaltungsgericht Mainz machen.
Der Sachverhalt
Eine Bauherrin hatte sich bei der Landesarchitektenkammer Rheinland- Pfalz nach dem Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung des von ihr beauftragten Architekten erkundigt. Vor dem Berufsgericht beklagte sie sodann aufgrund von Planungsfehlern entstandene Mängel ihres Anwesens. Der Architekt hatte tatsächlich keine Versicherung abgeschlossen und zeigte auch keine Anzeichen, dies im Nachherein zu tun. Daraufhin beantragte der Vorstand der Architektenkammer beim Verwaltungsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Die Entscheidung
Die Richter sahen in dem Verhalten des Architekten eine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten, da der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von – pro Fall – 1,5 Millionen Euro für Personenschäden, sowie 250.000,00 Euro für sonstige Schäden bei freien Berufen unerlässlich sei. Denn aufgrund der Betreuung großer Vermögenswerte könnte der Haftungsfall eines Architekten existenzielle Auswirkungen für den Bauherren und für ihn selbst mit sich bringen. Das Gericht verurteilte den Architekten zu einer Geldbuße von 1.000,00 Euro (BG-A 1/10.MZ, Urteil vom 02. Dezember 2010).