Rechtsprechung - Kein Honoraranspruch bei explodierendem Kostenrahmen
Auch ohne eine schriftlich fixierte Baukostenobergrenze müssen sich die Planungen von Architekten im Rahmen der Kostenvorstellungen ihrer Bauherren bewegen. Andernfalls verliert der Architekt seinen Honoraranspruch. So urteilte der Bundesgerichtshof am 21.03.2013 (Az.: VII ZR 230/11).
Der Fall
Ein Auftraggeber lehnte die Planung des von ihm beauftragten Architekten ab, da die darin ausgewiesenen Baukosten für ein Wohnhaus den vorgegebenen Kostenrahmen bei weitem überstiegen (750.000 Euro / 400.000 Euro). Da der vermeintliche Bauherr das Honorar für die in Rechnung gestellten, aber nicht realisierten Planungsleistungen nicht zahlte, ging der Architekt vor Gericht.
Das Urteil
In seine Entscheidung ließ der Bundesgerichtshof einfließen, dass der wirtschaftliche Rahmen für ein Bauvorhaben schon während der Grundlagenermittlung unter Berücksichtigung der Kostenvorstellungen des Auftraggebers abgesteckt werden müsse. Auch wenn es sich nur um Angaben einer ungefähren Bausumme handele, sei diese – selbst in Ermangelung einer explizit vereinbarten Obergrenze – verbindlich. Zweifel am Umfang des Kostenrahmens müsse der Architekt, etwa durch die von der HOAI erfaßte Kostenermittlung, aufklären. Bei einer aufgrund der Überschreitung des Kostenrahmens unbrauchbaren Planung könne der Honoraranspruch entfallen. Der Bundesgerichtshof warf dem Berufungsgericht die Verletzung dieser Grundsätze vor und verwies den Fall zur Neuverhandlung und Entscheidung an dieses zurück.
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