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Rechtsprechung - In vino veritas: Bei Besprechungen ist das Anbieten von Wein keine Aufmerksamkeit

Wird während einer Geschäftsbesprechung Wein gereicht, hat das nichts mit Aufmerksamkeit zu tun. So sieht es zumindest das Finanzgericht Münster, das dies bzgl. am 28.11.2014 ein Urteil fällte
(Az.: 14 K 2477/12 E.U).

Der Geschäftspartner mag sich freuen und die Aufmerksamkeit seines Gastgebers, der die Besprechung mit einem guten Glas Wein untermalte, in den höchsten Tönen loben. Aus dem Blickwinkel des Finanzgerichts jedoch scheiden sich die Geister – per definitionem. Denn bei ihm geht es natürlich nicht um einen sympathischen Wesenszug, sondern um die bürokratische Abgrenzung zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung, die im ersteren Fall zu 100%, im zweiten nur zu 70% steuermindernd geltend gemacht werden kann. Da stuft das Finanzgericht die Sachlage natürlich lieber in der zweiten Kategorie ein. Sein Argument: Das Reichen von Wein würde über das hinausgehen, was normalerweise bei einem Geschäftstreffen üblich sei. Somit sei die Sachlage als geschäftlich veranlasste Bewirtung und nicht als bloße Aufmerksamkeit einzustufen. Ob das der Weisheit letzter Schluss ist? Vielleicht findet sich die Antwort in einem Glas Wein, denn in ihm liegt bekanntlich die Wahrheit: in vino veritas.


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