Rechtsprechung - Hausratversicherung: Wenn der Schlüssel zweimal rasselt
Wer seine Haustür zweimal abschließt, ist im Falle eines Einbruchs auf der sicheren Seite. Andernfalls kann die Hausratversicherung eventuell die Leistung kürzen.
Insbesondere bei längerer Abwesenheit müssen Hausratversicherte die Haustür grundsätzlich abschließen, um im Falle eines Einbruchs etwaige, der geltenden Rechtsprechung folgende Kürzungen zu vermeiden. Als das Landgericht Kassel bspw. das alleinige Zuziehen der Tür bei einer mehr als zweistündigen Abwesenheit als grob fahrlässig einstufte, musste der Versicherte eine Kürzung von 50 Prozent in Kauf nehmen (Az. 5 O 2653/09).
Eine derart klare Rechtsprechung gibt es zu der Frage, ob die Haustür sogar zweimal abzuschließen ist, nicht. Insbesondere bei mehrwöchiger Abwesenheit könnte ein Gericht das nur einmalige Abschließen allerdings als Versäumnis des Bewohners einstufen und die Kürzung seitens der Versicherung wäre legitim.
AIA Tipp: Lassen Sie den Schlüssel besser zweimal rasseln. Dann sind Sie in zweierlei Hinsicht auf der sicheren Seite.
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