Rechtsprechung - Ganz schön strittig: Urheberrecht
Architektenpläne sind grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig. Wer einen Plan ohne Zustimmung des Urhebers einmalig einem Publikum vorstellt, macht sich dennoch nicht schuldig. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 28.01.2014 ( Az. 11 U 111/12).
Ein Architekt verklagte einen Bauträger auf Schadenersatz, da dieser seine mit 1.500 Euro honorierte Entwurfsplanung für ein Mehrfamilienhaus einmalig potenziellen Käufern vorgestellt und anschließend dem Entwurf eines der zwei weiteren eingeladenen Architekturbüros den Vorzug gegeben hatte. Nach Analyse der Kriterien des Urhebergesetzes sah das OLG Frankfurt darin keine urheberrechtliche Verletzung.
Unsere erweitere Bauträger- Haftpflichtversicherung bietet u.a. eine unbegrenzte Nachhaftung – unabhängig von der endgültigen Berufsaufgabe – und kommt für Schäden aus der Verletzung von Urheberschäden auf.
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