Rechtsprechung - Freie Mitarbeit oder Beschäftigungsverhältnis? Clearingstelle der Rentenversicherung schützt vor unvermuteter Nachzahlung.
Risiko freier Mitarbeiter: Nachzahlung wegen Scheinselbständigkeit
Bei der Beschäftigung Freier Mitarbeiter besteht das Risiko der Scheinselbständigkeit und damit etwaiger Nachzahlungen von Sozialversicherungsabgaben incl. der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber. Klärung im Vorfeld bringt ein offizielles Statusfeststellungsverfahren.
Der Anspruch eines Arbeitgebers auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbetrags kann nur durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt realisiert werden.
Dieser auszugsweise Passus des $ 28g des Sozialgesetzbuches IV hat seine Tücken, von denen ein Planungsbüro zu berichten weiß. Mehr als zehn Jahre hatte es einen Freien Mitarbeiter beschäftigt, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung eines Beschäftigtenverhältnisses einreichte. Als dieser stattgegeben wurde, nahm die Deutsche Rentenversicherung das Büro bzgl. der vollen Sozialversicherungsabgaben in Anspruch. Die Rückforderung der Arbeitnehmeranteile seitens des Büros erwies sich sozialrechtlich als paradox. Denn da weder Lohn- noch Gehaltsabrechnungen erfolgt waren – der Freie Mitarbeiter mit eigenem Planungsbüro war vereinbarungsgemäß gegen Rechnungstellung honoriert worden – hatte selbstredend kein Abzug erfolgen können.
Wer trotz solcher Paradoxie einen Freien Mitarbeiter beschäftigen möchte, sollte innerhalb eines Monats nach Aufnahme dessen Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle einleiten. Damit ist man auch bei etwaigen späteren Kontrollen der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung auf der sicheren Seite, denn der Bescheid der Clearingstelle ist – selbst bei falscher Einstufung – bindend.
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