Rechtsprechung - Fallstrick bei der Abnahme: Vertragsstrafen-Vorbehalt nicht vergessen!
Nur aufgrund der Verjährung kam ein Architekt mit einem blauen Auge davon, als sein Bauherr 140.000 Euro von ihm forderte. Der Architekt hatte vergessen, den Bauherrn bei der Abnahme auf den Vertragsstrafen- Vorbehalt gegenüber dem Bauunternehmen hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Bremen befand den Architekten in einem Urteil vom 06.12.2012 für schadenersatzpflichtig (Az.: 3 U 16/11).
Der Fall
In seinem Vertrag mit dem Bauunternehmer hatte ein Bauherr für den Fall einer Bauverzögerung eine Vertragsstrafe vereinbart. Tatsächlich kam es zu einer erheblichen Fristüberschreitung. Obwohl der Architekt, der auch für die Überwachung und Betreuung des Objekts zuständig war, von der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe wusste hat er bei der förmlichen Abnahme den Bauherren nicht auf den Vertragsstrafen- Vorbehalt hingewiesen. Aus diesem Grund konnte der Bauherr seinen Auftragnehmer nicht belangen und wollte bei Gericht 140.000 Euro von dem Architekten einklagen.
Das Urteil
Das OLG Bremen folgte der Ansicht des Klägers, dass der Architekt bei der förmlichen Abnahme zur expliziten Aussprache des Vertragsstrafen- Vorbehalts durch ihn selbst oder durch den Bauherren verpflichtet gewesen sei. Nur in Fällen, in denen Bauherren selbst genügend Sachkenntnis besitzen oder über ausreichend sachkundige Beratung verfügen, sei der Architekt von dieser Verpflichtung ausgenommen. Ist dies nicht der Fall und verliert der Bauherr seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, weil der Architekt die ihm obliegenden Beratungs- und Betreuungspflichten verletzt hat, ist letzterer schadenersatzpflichtig. Die Klage wurde gleichwohl abgewiesen, da das Gericht unter Anwendung der ab dem Jahr 2002 geänderten Verjährungsvorschriften zu dem Ergebnis kam, dass die Ansprüche gegen den Architekten verjährt sind.
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