Rechtsprechung - Erdrutsch: Wer haftet für Schäden an der Immobilie?
Für einen durch Erdrutsch ausgelösten Schaden haften Architekten und Statiker, die trotz ihrer Verpflichtung kein Baugrundgutachten erstellen ließen, auch dann, wenn das Schaden auslösende Risiko dem Auftraggeber im Vorfeld bekannt war. Allerdings trifft die Bauherrin ggf. eine Mitschuld. So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Erdrutsches am 20. Juni 2013. (Az.: VII ZR 4/12)
Der Fall:
Die Sanierung eines an der Steilküste von Rügen gelegenen Altbaus war im Oktober 2001 mit der Auflage genehmigt worden, am Standort detailliertere Bodengutachten vorzunehmen. Denn ein bereits im Vorfeld durch die Bauherrin veranlasstes Baugrundgutachten hatte über die Gefährdung des Standortes informiert. Die beauftrage Architektengesellschaft und der Statiker nahmen die Sanierung jedoch ohne weiteres Baugrundgutachten vor. 15 Monate nach Abschluss der Maßnahme brach im März 2005 ein großer Teil der Steilküste weg und der Altbau, der nunmehr an der Abbruchkante stand, musste später abgerissen werden. Laut Vorinstanz hätte die Klägerin Anspruch auf einen Schadensersatz von rund 2,9 Millionen Euro.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück, da die Beklagten eine Erörterung über die potentielle Gefahr eines Steilhangabbruchs mit der Klägerin unterlassen hätten. Zweitens hätten sie durch Verzicht auf das geforderte neue Baugrundgutachten die gesamte Tragweite nicht richtig bewerten können.
Nun soll das Berufungsgericht feststellen, ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft. Dies wäre der Fall, wenn sie das Bauvorhaben auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten realisiert hätte. Denn dann hätte sie gegen die in ihrem Interesse bestehende Verpflichtung verstoßen, sich selbst vor Schaden zu bewahren.
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