Rechtsprechung - Brandschutz: Die Ausnahme bestätigt die Regel
Fensteröffnungen in Brandwänden sind zulässig, sofern der Brandschutz gewährleistet bleibt. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Hessen mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 3 A 398/11).
Mit einer Abweichungsentscheidung des Bauaufsichtsamtes können Sie Ihren Bauherren wahre Lichtblicke in andernfalls nicht von Tageslicht verwöhnte Räume zaubern. Denn solange der Brandschutz gewährleistet ist, können Fensteröffnungen zugelassen werden. So geschehen bei einer F90 Verglasung und einem eingebauten Selbstschließmechanismus, was der VGH Hessen als rechtmäßig einstufte.
Wussten Sie bereits, dass unsere Wohngebäudeversicherung Sie optimal vor den Risiken schützt, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben? Hier erfahren Sie mehr