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Praxis - Unerlaubte Briefwerbung: Recht auf Seiten des Verbrauchers

 

Der Fall

Ein Verbraucher teilte einem Unternehmen, das ihm in einem persönlich adressierten Anschreiben den Anschluss an ein Hochleistungskabelnetz angeboten hatte, per E-Mail mit, dass er sich von dieser Werbung belästig fühlte. Er verbat sich weitere Werbeschreiben. Trotz schriftlicher Zusage seitens der Beklagten, seinen Namen aus dem Verteiler zu nehmen, erhielt der Mann fünf weitere vergleichbare Schreiben. Der Trick: Bei diesen handelte es sich um Postwurfsendungen, die an „alle Bewohner des Hauses …“ adressiert waren.

Daraufhin wollte die Verbrauchzentrale bei Gericht für weitere Zuwiderhandlungen die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro geltend machen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, der Verbraucher selbst hätte durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten kundtun müssen, dass er auch keine nicht persönlich adressierten Werbeschreiben erhalten wolle. Im übrigen sei eine Postwurfsendung keine Wiederholung einer persönlich adressierten Briefwerbung und somit nicht abmahnungsfähig.

Die Rechtsprechung

Die Richter des Münchener Oberlandesgerichts gaben der Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 5. Dezember 2013 statt. Denn im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umfasst der Begriff „postalische Werbung“ nach deren Auffassung beide hier diskutierten Werbeformen. Seitens des Verbrauchers wurde es als ausreichend angesehen, dass sich dieser unmissverständlich jegliche weitere Werbung verbeten hatte. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen. (Az.:29 U 2881/13)      

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