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Praxis - Aufhebung der Baugenehmigung: Lichtblick bei Haftungsfragen

Manch ein Bauherr hat es besonders eilig. Wird die zunächst erteilte, aber von Dritten angefochtene Baugenehmigung aufgehoben, haftet er anstelle des Architekten, wenn ihm die Risiken bekannt waren.

Eine Baugenehmigung ist nicht sofort rechtskräftig. Wird deren Rechtmäßigkeit erfolgreich durch Dritte bestritten und war sich der Bauherr dieses Risikos bei trotz entsprechender Hinweise des Architekten erfolgten Baubeginns bewusst, kann der Architekt nicht wie üblich wegen mangelhafter Leistung in die Haftung genommen werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Celle am 10.06.2015 (Az. 14 U 180/14).

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