ibr News - Vergabe #23/2014
Anderes als ausgeschriebenes Betonsteinpflaster angeboten: Angebotsausschluss!
Wird eine Leistung angeboten, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebots zur Folge hat. Ist für den Auftraggeber nicht erkennbar, dass dem Bieter bei der Eintragung der Produktbezeichnung ein Schreibfehler unterlaufen ist, kann er davon ausgehen, dass ein angebotenes Betonsteinpflaster mit den Abmessungen 400×200x100 mm (40x20x10 cm) nicht der mit den Abmessungen 400×240×100 mm (40x24x10 cm) geforderten Leistung entspricht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - Verg W 9/14
Im Planungswettbewerb erbrachte Leistungen können honorarmindernd wirken!
Sind im Rahmen des Architektenwettbewerbs bereits bestimmte Leistungen erbracht worden, ist der VK Lüneburg zufolge eine Kürzung des Honorars bzw. eine Verrechnung mit dem bereits erhaltenen Preisgeld möglich. Der Bieter muss kein hundertprozentiges Leistungsbild (mehr) anbieten. Vielmehr ist eine angemessene Senkung des betreffenden Leistungsbilds und somit auch des Honorars zulässig.
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2014 - VgK-36/2014