ibr News - Vergabe #19/2014
Keine Vergabe auf Grundlage der HOAI 2009 nach dem 17.07.2013!
Vergabeverfahren für Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die auf Grundlage der HOAI 2009 ausgeschrieben und nicht bis zum 17.07.2013 beauftragt wurden, sind danach aufzuheben und neu auszuschreiben. Es stellt eine unzulässige de-facto-Vergabe dar, wenn die Leistungen ohne erneute Ausschreibung nach HOAI 2013 vergeben werden.
KG, Beschluss vom 01.09.2014 - Verg 18/13, IBR 2014, 628
Eignungsprüfung nicht dokumentiert: Auftragsgespräche müssen wiederholt werden!
Grundsätzlich bestimmt der Auftraggeber, welche Bewerber er für geeignet hält und welche nicht. Allerdings hat der Auftraggeber auch zwingend die Eignung der Bewerber zu prüfen und vor dieser Prüfung die Mindestanforderungen festzulegen, die die Bewerber erfüllen müssen. Ein Schulbau im Bestand und bei laufendem Betrieb ist besonders anspruchsvoll. An die am Bau beteiligten Architekten und Bauleiter werden deshalb in der Regel erhöhte Anforderungen gestellt. Letztendlich ist aber auf den Einzelfall abzustellen und die Lage und die konkrete Baumaßnahme zu betrachten. Ob der Auftraggeber durchschnittliche, unter- oder überdurchschnittliche Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung der Bewerber stellt, ist diesem vorbehalten. Die Prüfung der Geeignetheit der Bieter ist in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er dazu verpflichtet werden, die Auftragsgespräche zu wiederholen, neu zu werten und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das hat die VK Baden-Württemberg am 28.08.2014 entschieden.
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2014 - 1 VK 38/14
Kein „Mehr an Eignung“ im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung!
Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig. Die Abgrenzung, ob einzelne Wertungskriterien Eignungs- oder Zuschlagskriterien darstellen, richtet sich der VK Bund zufolge danach, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags (dann bieterbezogenes Eignungskriterium) oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (dann auftragsbezogenes Zuschlagskriterium) zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt, die sich auf eine Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.