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ibr News - Vergabe #15/2014

Forderung nach umweltfreundlichen Fahrzeugen ist zulässig! 
Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird. Allerdings muss den Bietern die für die Ausführung des Vertrags erforderliche technische Ausrüstung nicht schon im Vergabeverfahren, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung zur Verfügung stehen, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 07.05.2014. 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13

 

Offensichtlich fehlerhafte Angaben können korrigiert werden! 
Fehlerhafte Angaben sind zwar nicht mit fehlenden Erklärungen gleich zu setzen. Sie können weder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ergänzt noch im Wege von Aufklärungsverhandlungen nachgefordert werden. Dies gilt der VK Nordbayern zufolge jedoch nicht bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Sinn des Vergabeverfahrens ist es nämlich auch, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und ein solches nicht an formalistischen Gesichtspunkten scheitern zu lassen. Liegen demnach offensichtliche Denkfehler vor, die für den Auftraggeber erkennbar sind, dürfen solche Fehler korrigiert werden. 

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2014 - 21.VK-3194-15/14

 

Hohe Hürden für eine vergaberechtsfreie Nachtragsbeauftragung! 
1. Das Tatbestandsmerkmal "unvorhergesehenes Ereignis" in § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 VOB/A 2012 bezieht sich auf die Leistungen desjenigen Unternehmens, welches mit den zusätzlichen Leistungen beauftragt werden soll. Ändert der Auftraggeber freiwillig seinen Bedarf, so ist das Erfordernis der hierfür benötigten Leistungen nicht "unvorhergesehen", sondern im Gegenteil gewollt. 
2. Die zusätzlichen Leistungen müssen Voraussetzung für die Aus- und Fortführung der ursprünglich vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sein. 

VK Bund, Beschluss vom 07.07.2014 - VK 2-47/14 

 

Gesamt- statt Losvergabe muss besonders begründet werden!
1. Leistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist demgegenüber nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. 
2. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen. 
3. Kommt eine losweise Vergabe in Betracht, hat sie grundsätzlich auch zu erfolgen. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In diesem Zusammenhang hat sich der öffentliche Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen. 

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 1-26/14 

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