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ibr News - Vergabe #11/2014

Bieter, aufgepasst: Auch ungeschriebene Eignungsnachweise sind zu erbringen! 

1. Zur Bestimmung von Eignungsnachweisen genügt es, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung auf ein Formblatt verweist, das diese Eignungsnachweise beschreibt und das den beteiligten Bietern bekannt ist. Jedenfalls kann sich dann kein beteiligter Bieter darauf berufen, dass die Eignungsnachweise nicht in der Bekanntmachung genannt worden sind. 
2. Es wohnt der Natur einer Referenz und ihrer Zweckbestimmung inne, dass sie auf eine Leistung bezogen sein muss, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Ist unter anderem die Montage von Käfigen ausgeschrieben, von denen 50% in einem bestimmten Verschiebesystem einzubringen sind, so müssen sich alle geforderten Referenzen, um vergleichbar zu sein, zum Einbau von solchen Verschiebesystemen verhalten. 
OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2014 - Verg 7/13, IBR 2014, 365

Auftraggeber muss das gesamte Wertungssystem bekannt geben! 

Der öffentliche Auftraggeber muss alle Kriterien, die er seiner Angebotswertung zu Grunde legen will, vor Angebotserstellung bekannt geben. Die Pflicht zur Bekanntmachung der Wertungskriterien gilt nicht nur für die Zuschlagskriterien im engeren Sinne, sondern für das Wertungssystem insgesamt, also auch für alle Unter- oder Unter-Unterkriterien, Bewertungsmatrizen oder Wertungsleitfäden, die in die Wertung einfließen sollen. 
VK Bund, Beschluss vom 06.12.2013 - VK 1-103/13, IBR 2014, 369

Auftraggeber muss produktneutral ausschreiben! 

Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich frei, seinen Bedarf festzulegen und autonom zu definieren; die bloße Tatsache, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, ändert hieran nichts. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist allerdings nicht grenzenlos. So ist er gehalten, die Leistung grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt objektiv auftrags- oder sachbezogen ist und der Auftraggeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Das hat die VK Bund am 09.05.2014 entschieden. 
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 2-33/14

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