ibr News - Vergabe #08/2014
Auftragswert ca. 6 Mio.: Forderung nach mindestens 24 Mio. Euro Umsatz zulässig!
Die Forderung nach einem Umsatz von mindestens 24 Mio. Euro in den letzten drei Geschäftsjahren - und damit eines durchschnittlichen Jahresumsatzes von 8 Mio. Euro - ist in Anbetracht eines zu erwartenden Auftragswerts von ca. 6 Mio. Euro nach Ansicht der VK Bund nicht unverhältnismäßig.
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2013 - VK 1-109/13
Auftraggeber kann auch ein Unterkostenangebot bezuschlagen!
Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, bezweckt keinen grundsätzlichen Bieterschutz, sondern dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Der VK Nordbayern zufolge ist es keinesfalls Sinn dieser Vorschrift, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Es würde vielmehr sogar einen Verstoß gegen die verbindlichen EU-Richtlinien bedeuten, wenn ein Auftraggeber zu Gunsten von Bietern verpflichtet wäre, grundsätzlich nur auskömmliche und kostendeckende Preise zu akzeptieren.
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.02.2014 - 21.VK-3194-60/13
Hausgemachte Aufhebungsgründe sind keine Aufhebungsgründe!
1. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle genügt nicht als Aufhebungsgrund. Andernfalls könnte diese nach freier Entscheidung durch Rechtsverstöße ihren vergaberechtlichen Bindungen entgehen. Dies gilt unabhängig von Fragen des Verschuldens.
2. Die Vergabestelle kann von einer Beschaffung ohne Aufhebung Abstand nehmen. Die Abstandnahme rechtfertigt Schadensersatzansprüche der Bieter.
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13